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Verteilen von Flyern
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Will man Werbematerial verteilen braucht man die Einwilligung des Verfügungsberechtigten der jeweiligen Örtlichkeit (wie etwa der öffentlichen Verkehrsfläche oder des Hauses).
Das Verteilen von Werbematerial in Häusern, in denen durch Schilder an der Tür oder an Postkasten mitgeteilt wird, dass keine Werbung erwünscht ist, entspricht dem Tatbestand der Eigentumsstörung bzw. Besitzstörung. Dementsprechend kann gegen das Werbematerialien verteilende Unternehmen mit Klage vorgegangen werden. Bei Prozessverlust des Unternehmens, muss dieses die Kosten des Gerichtsprozesses tragen.
Wird beispielsweise in Wien auf öffentlichen Verkehrsflächen die Verteilung von Flugzetteln beabsichtigt, so muss Antrag bei der MA 46 (1120 Wien, Niederhofstraße 21) gestellt werden. Das Formular kann auch online (Suchwort: Flugzettelverteilung – Antrag) auf wien.gv.at ausgefüllt werden. Der Zeitraum und die Örtlichkeit der geplanten Verteilung, wie auch die Anzahl der Personen die tätig sind, müssen angegeben werden. Bei Verteilung an Autofahrer in einem Kreuzungsbereich oder in einer Fußgängerzone, muss der Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin gestellt werden – wegen einer eventuellen Verhandlung. Übrigens: Das Einklemmen von Flyern hinter Windschutzscheibenwischer ist untersagt.
Die Kosten in Wien: Bundesgebühr 29.60 Euro, Verwaltungsabgabe 58.86 Euro, sowie pro Person und Tag eine Gebrauchsabgabe von 4.70 Euro. Verteilung ohne Bewilligung führt zu Verwaltungsstrafen.
Bei der Verteilung ist außerdem zu beachten, dass die Flyer folgende Informationen enthalten müssen: Den Namen des Medieninhabers (der für den Inhalt Verantwortliche) und des Herstellers (für den Druck verantwortlich), außerdem den Ort des Sitzes des Medieninhabers. Wird dies verabsäumt, droht ebenfalls eine Verwaltungsstrafe.
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